Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ZG Studio UG (haftungsbeschränkt)
Stand: 13. Mai 2026 · Version 3.0
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AGB als PDF§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
- (1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der ZG Studio UG (haftungsbeschränkt), Rohmen 37, 52525 Heinsberg, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Zaunbrecher und Luca Simon Gugelsberger, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 124156 (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden über sämtliche Leistungen des Auftragnehmers.
- (2)Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen, auf die diese AGB Anwendung finden:
- a)Webdesign, Webentwicklung und Erstellung von Websites;
- b)Entwicklung individueller Apps (iOS, Android, Web, Hybrid);
- c)Lizenzierung und Anpassung von White-Label-Lösungen, insbesondere Stadt-Apps;
- d)Entwicklung und Bereitstellung von SaaS- und Automationslösungen, einschließlich KI-basierter Anwendungen;
- e)Wartungs-, Pflege- und Hostingleistungen für die vorgenannten Produkte;
- f)Sponsoring-, Werbeplatz- und Vermarktungsleistungen in eigenen Apps und Plattformen;
- g)Beratungs-, Konzeptions- und Schulungsleistungen im digitalen Bereich;
- h)sonstige digitale Dienstleistungen, soweit der Auftragnehmer diese anbietet.
- (3)Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
- (4)Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- (5)Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
- (6)Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
- (7)Für die einzelnen Leistungsarten gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (insbesondere § 16 für Wartungs- und Pflegeleistungen sowie § 17 für SaaS-Leistungen).
§ 2 Vertragsschluss, Angebote
- (1)Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
- (2)Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande oder durch Beginn der Leistungserbringung nach Auftragserteilung. Auftragsbestätigungen können auch in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen.
- (3)Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers einschließlich etwaiger dort in Bezug genommener Leistungsbeschreibungen, Lasten- oder Pflichtenhefte.
- (4)Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) sollen aus Nachweisgründen in Textform (z. B. per E-Mail) vereinbart werden. Eine Change-Request-Vereinbarung kommt auch konkludent zustande, wenn der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber geforderte Zusatzleistung erkennbar erbringt und der Auftraggeber dies widerspruchsfrei entgegennimmt. Mehraufwände werden nach den vereinbarten Stundensätzen oder nach den jeweils aktuellen Listenpreisen des Auftragnehmers vergütet.
§ 3 Leistungserbringung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- (1)Der Auftragnehmer erbringt die geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Reihenfolge der Leistungserbringung sowie der Einsatz von Mitarbeitenden, Subunternehmern und Hilfsmitteln dem Auftragnehmer überlassen.
- (2)Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen geeigneter Erfüllungsgehilfen, freier Mitarbeitender und Subunternehmer zu bedienen.
- (3)Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der Leistungen umfassend und rechtzeitig unterstützen. Er wird insbesondere:
- a)sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Markenmaterial), Zugänge (Domain, Hosting, Drittsysteme) und Freigaben rechtzeitig und vollständig bereitstellen;
- b)feste Ansprechpartner mit Entscheidungskompetenz benennen;
- c)Freigaben, Korrekturen und Abnahmen innerhalb der vereinbarten oder vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Fristen erteilen;
- d)auf eigene Kosten dafür Sorge tragen, dass er an sämtlichen von ihm beigestellten Inhalten (Texte, Bilder, Logos, Marken, Schriften, sonstige Materialien) die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung solcher Rechte frei, soweit ihn ein Verschulden trifft; die Freistellung ist der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch EUR 250.000,00 pro Schadensfall. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten gilt diese Begrenzung nicht.
- (4)Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hieraus entstehende Mehraufwände nach den vereinbarten Stundensätzen oder Listenpreisen in Rechnung zu stellen. Verzögert sich die Mitwirkung des Auftraggebers nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Nachfristsetzung um mehr als 30 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 643 BGB analog). Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
- (5)Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf eigene Kosten und in dem für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang Zugang zu seinen Systemen, Servern, Domain-Verwaltungen und Drittdiensten zur Verfügung.
- (6)Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dienste Künstlicher Intelligenz (KI), Open-Source-Software sowie sonstige Drittmaterialien (z. B. Stockfotos, Schriften, Plugins, Bibliotheken) zu nutzen. Bei Verwendung von Open-Source-Software wird der Auftragnehmer Komponenten mit starken Copyleft-Lizenzen (insbesondere GPL/AGPL) nur einsetzen, soweit dies mit dem Auftraggeber abgestimmt ist. Soweit für Drittmaterialien laufende Lizenzkosten anfallen (z. B. Premium-Plugins, kommerzielle Schriften, Bildlizenzen), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf vor Beauftragung hinweisen. Nach Projektabschluss ist der Auftraggeber für die fortlaufende Zahlung dieser Drittlizenzen sowie für die rechtskonforme Nutzung selbst verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich ein Wartungs- oder Pflegevertrag den Lizenzbetrieb umfasst.
- (7)Der Auftraggeber ist verpflichtet, in regelmäßigen, der Bedeutung der Daten entsprechenden Abständen Datensicherungen seiner Systeme, Inhalte und Datenbestände vorzunehmen, soweit nicht der Auftragnehmer hierfür ausdrücklich vertraglich beauftragt ist. Vor Aufschaltung, größeren Änderungen oder Migrationsmaßnahmen wird der Auftraggeber zudem eine vollständige Sicherung erstellen.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen
- (1)Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer und gegebenenfalls anfallender Drittkosten (Lizenzen, Hosting, Domain, Stockmaterial, etc.), die gesondert weiterberechnet werden.
- (2)Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt folgende Zahlungsstaffelung für einmalige Projektaufträge (Werkleistungen):
- a)50 % bei Auftragserteilung (Anzahlung);
- b)50 % nach Abnahme bzw. Fertigstellung gemäß § 6.
Bei Auftragsvolumina ab EUR 10.000,00 netto kann eine abweichende Staffelung in drei Raten (40 % bei Auftragserteilung / 30 % bei Erreichen eines vereinbarten Zwischenmeilensteins / 30 % nach Abnahme) oder eine Abrechnung nach Meilensteinen vereinbart werden.
- (3)Für Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Wartung, Pflege, SaaS, Hosting, Sponsoring) erfolgt die Abrechnung monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages.
- (4)Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto des Auftragnehmers.
- (5)Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt unberührt.
- (6)Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen vorübergehend einzustellen, bis der offene Betrag vollständig beglichen ist. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen zulasten des Auftraggebers; daraus resultierende Mehraufwände trägt der Auftraggeber.
- (7)Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung für Dauerschuldverhältnisse einmal pro Kalenderjahr in angemessenem Umfang an die allgemeine Kostenentwicklung (insbesondere Hosting-, Lizenz- und Personalkosten) anzupassen. Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Anpassung 5 % gegenüber dem zuletzt gültigen Preis, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Wirksamkeitstermin der Erhöhung zu.
- (8)Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Hiervon ausgenommen sind auf Mängelbeseitigung oder Fertigstellung gerichtete Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis (synallagmatische Ansprüche). Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Termine, Verzug
- (1)Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zielangaben.
- (2)Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß § 3 rechtzeitig erfüllt. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers verlängern die Termine angemessen.
- (3)Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzugs ist die Haftung beschränkt gemäß § 10.
§ 6 Abnahme
- (1)Werkleistungen (insbesondere Websites, Apps, individuelle Softwarelösungen) bedürfen der Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft schriftlich oder in Textform an und stellt das Werk in einer abnahmefähigen Testumgebung bereit.
- (2)Der Auftraggeber wird die Abnahme innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft erklären. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er die Verweigerung schriftlich oder in Textform unter konkreter Benennung der hierfür ursächlichen Mängel zu begründen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- (3)Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 nicht oder nimmt er das Werk in unbeschränkten Produktivbetrieb (öffentlich zugängliche Live-Schaltung, Nutzung gegenüber Endkunden, regelmäßiger Geschäftsbetrieb), gilt das Werk als abgenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Anzeige der Abnahmebereitschaft ausdrücklich auf diese Folge hinweisen. Eine reine Test-, Beta-, oder Soft-Launch-Nutzung in einem nicht öffentlich zugänglichen oder zeitlich/funktional begrenzten Umfeld löst die Abnahmefiktion nicht aus.
- (4)Teilabnahmen sind zulässig, soweit dies im Vertrag vereinbart ist oder in sich abgeschlossene Leistungsbestandteile vorliegen. Mit einer Teilabnahme beginnt die Verjährungsfrist nach § 9 für den jeweiligen Leistungsteil; die Schlussabnahme bleibt unberührt.
- (5)Die Herstellung einer Barrierefreiheit im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) oder der WCAG-Richtlinien (in einer bestimmten Stufe) ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Anforderung im Angebot, Pflichtenheft oder einer sonstigen schriftlichen Leistungsbeschreibung vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob er den gesetzlichen Pflichten des BFSG unterliegt; auf seine Anfrage hin berät der Auftragnehmer gegen gesonderte Vergütung.
§ 7 Nutzungsrechte
- (1)Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des Vertrages erstellten Werken (insbesondere Websites, Apps, Designs, Texten, Grafiken, Quellcode) ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck ein.
- (2)Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer; die Nutzung ist dem Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt nur in dem zur vertragsgemäßen Erprobung erforderlichen Umfang gestattet.
- (3)Soweit der Auftragnehmer auf Open-Source-Komponenten oder Software Dritter zurückgreift, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen dieser Komponenten ergänzend.
- (4)Die Bearbeitung, Weiterentwicklung oder Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist dem Auftraggeber für den vereinbarten Vertragszweck gestattet. Eine darüber hinausgehende Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte (insbesondere Verkauf des Werkes an Dritte als eigenständiges Produkt) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- (5)Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, an dem erstellten Werk an gut sichtbarer Stelle einen dezenten Hinweis auf seine Urheberschaft („Made by ZG Studio“ oder vergleichbar) anzubringen. Auf Wunsch des Auftraggebers kann gegen gesonderte Vergütung auf diesen Hinweis verzichtet werden.
- (6)An den vom Auftragnehmer entwickelten und auch für andere Projekte einsetzbaren Methoden, Konzepten, Tools, Bibliotheken und Frameworks (sogenannte „Standard-Komponenten“) behält der Auftragnehmer sämtliche Rechte. Dem Auftraggeber wird hieran nur das zur vertragsgemäßen Nutzung des Werkes erforderliche einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
- (7)Bei White-Label-Lizenzprodukten (insbesondere Stadt-Apps) und SaaS-Lösungen erhält der Auftraggeber ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Lizenz- bzw. SaaS-Vertrages beschränktes Nutzungsrecht. Eine Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
§ 8 Zahlungssicherung
- (1)Zur Sicherung der Vergütungsansprüche des Auftragnehmers gilt: Solange die vereinbarte Vergütung nicht vollständig gezahlt ist, verbleiben sämtliche Rechte an den im Rahmen des Vertrages erstellten oder übergebenen Materialien (Quellcode, Designdateien, Konzepte, Dokumentationen) beim Auftragnehmer. Die aufschiebend bedingte Rechteübertragung nach § 7 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
- (2)Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Herausgabe überlassener Materialien und Zugänge zu verlangen sowie die Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber bis zur vollständigen Zahlung zu untersagen. An körperlichen Sachen, soweit solche im Rahmen des Vertrages übergeben werden, behält der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 9 Mängelrechte
- (1)Bei Werkleistungen richten sich die Mängelrechte nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
- (2)Der Auftraggeber wird das abgenommene Werk unverzüglich auf Mängel untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich oder in Textform rügen. § 377 HGB bleibt unberührt.
- (3)Im Falle eines berechtigten Mängelrügeanspruchs ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei angemessenen Versuchen endgültig fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- (4)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme. Hiervon ausgenommen sind: (a) Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; (b) Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; (c) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz; (d) Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB); (e) Ansprüche bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie; (f) Ansprüche wegen rechtswidriger Verletzung von Schutzrechten Dritter (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB). In den vorgenannten Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- (5)Mängelrechte des Auftraggebers bestehen nicht, soweit Mängel auf Veränderungen oder Eingriffen am Werk zurückzuführen sind, die der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen haben, oder die auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung, einem Fehler in beigestellten Inhalten oder einem Fehlverhalten Dritter (insbesondere Drittsysteme, Hostingprovider) beruhen.
- (6)Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit des Werkes (Uptime), keine bestimmte Geschwindigkeit, keine bestimmte Suchmaschinenplatzierung und keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 10 Haftung
- (1)Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- a)bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- b)für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- c)nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- d)im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Beschaffenheitsgarantie,
- e)bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- (2)Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter „Kardinalpflichten“, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach diesem Absatz ist der Höhe nach beschränkt auf EUR 250.000,00 pro Schadensfall und insgesamt auf EUR 500.000,00 pro Kalenderjahr.
- (3)Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
- (4)Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei vom Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 7 vorzunehmenden regelmäßigen und gefahrentsprechenden Datensicherungen eingetreten wäre. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen dieses § 10 entsprechend.
- (5)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten haftet der Auftragnehmer entsprechend § 278 BGB ohne die Begrenzungen dieses § 10 Abs. 2.
- (6)Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Abnahme; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 11 Geheimhaltung
- (1)Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere geschäftliche, technische, wirtschaftliche und kaufmännische Informationen) streng vertraulich zu behandeln und nur für vertragsgemäße Zwecke zu verwenden.
- (2)Die Geheimhaltungspflicht besteht für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung fort.
- (3)Ausgenommen sind Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat; (b) der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren; (c) der empfangenden Partei rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht werden; oder (d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
§ 12 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
- (1)Die Parteien werden die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einhalten.
- (2)Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z. B. bei Hosting, Wartung, Support, SaaS-Betrieb), schließen die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragsverarbeitungsvertrag des Auftragnehmers kann auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
- (3)Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers (insbesondere Kontaktdaten, Vertragsdaten) durch den Auftragnehmer als Verantwortlicher gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 13 Referenzrecht
- (1)Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen und das im Rahmen des Auftrags erstellte Werk (insbesondere Screenshots, Vorher-Nachher-Darstellungen, Case Studies) in seinen eigenen Marketingmaterialien (Website, Pitchdecks, Social Media) abzubilden.
- (2)Der Auftraggeber kann diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund schriftlich oder in Textform widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei berechtigten Geheimhaltungsinteressen, strategischer Neuausrichtung oder bei Konflikten mit eigenen Marketing-Vorgaben des Auftraggebers vor. Bereits gedruckte Materialien sind hiervon nicht betroffen; der Auftragnehmer wird die Referenz aus digitalen Materialien innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des berechtigten Widerrufs entfernen.
§ 14 Höhere Gewalt
- (1)Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, längerfristige Ausfälle wesentlicher Telekommunikationsverbindungen oder Stromausfälle, soweit diese nicht im Einflussbereich der betroffenen Partei liegen.
- (2)Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer informieren.
- (3)Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
§ 15 Schlussbestimmungen
- (1)Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- (2)Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Heinsberg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- (3)Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individueller Verträge bedürfen der Schriftform. Individualabreden im Sinne des § 305b BGB bleiben unberührt und haben Vorrang.
- (4)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- (5)Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen. Hiervon ausgenommen ist die Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sowie die Übertragung auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG; die Zustimmung des Auftragnehmers darf in diesen Fällen nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
Besondere Bestimmungen
§ 16 Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Pflegeleistungen
- (1)Wartungs- und Pflegeleistungen umfassen nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages insbesondere die laufende technische Betreuung von Websites, Apps und Softwarelösungen, Sicherheitsupdates, kleinere inhaltliche Anpassungen sowie technischen Support.
- (2)Wartungs- und Pflegeverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht ausdrücklich eine feste Laufzeit vereinbart ist. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderquartals ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf einer etwaigen vereinbarten Mindestlaufzeit.
- (3)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach Mahnung sowie bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen vor.
- (4)Reaktions- und Wiederherstellungszeiten (SLAs) sind nur dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird der Auftragnehmer Störungen innerhalb angemessener Frist während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen) bearbeiten.
- (5)Im monatlichen Pauschalpreis enthaltene Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Darüber hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen oder den jeweils aktuellen Listenpreisen des Auftragnehmers gesondert abgerechnet.
- (6)Bei Beendigung des Wartungs- und Pflegevertrages erlöschen sämtliche damit verbundenen Service- und Supportleistungen. Etwaige fortbestehende Nutzungsrechte am gepflegten Werk bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Besondere Bestimmungen für SaaS- und Cloud-Leistungen
- (1)Bei SaaS-Leistungen (Software-as-a-Service) und cloud-basierten Lösungen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die jeweilige Software über das Internet zur Nutzung bereit, ohne dass die Software auf Systemen des Auftraggebers installiert wird.
- (2)Der Auftraggeber erhält für die Laufzeit des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software im vereinbarten Umfang. Die Anzahl der zulässigen Nutzer ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
- (3)SaaS-Verträge werden mit der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Laufzeit (in der Regel monatlich oder jährlich) geschlossen. Ohne abweichende Vereinbarung verlängern sie sich um die jeweils vereinbarte Laufzeit, wenn sie nicht mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt werden.
- (4)Der Auftragnehmer schuldet eine durchschnittliche Jahresverfügbarkeit der SaaS-Leistung von 98 %, gemessen am Kalenderjahr und ausgenommen geplanter Wartungsarbeiten sowie Ausfälle aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere Ausfälle bei Drittanbietern wie Hosting-Provider, Telekommunikationsanbieter, sowie höhere Gewalt). Eine darüber hinausgehende Verfügbarkeit ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- (5)Geplante Wartungsarbeiten werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und mindestens 24 Stunden vorher in Textform angekündigt.
- (6)Bei Beendigung des SaaS-Vertrages erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende einen Export seiner Daten in einem gängigen Format (CSV oder JSON) auf Anforderung zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten des Auftraggebers gelöscht, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 18 Besondere Bestimmungen für Sponsoring- und Werbeleistungen
- (1)Sponsoring- und Werbeleistungen umfassen die Buchung von Werbeplätzen, Sponsoring-Paketen oder vergleichbaren Vermarktungsleistungen in vom Auftragnehmer betriebenen Apps oder Plattformen (z. B. HeinsApp).
- (2)Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtmäßige Nutzung und den Inhalt der von ihm bereitgestellten Werbe- und Sponsoringinhalte. Er stellt sicher, dass diese Inhalte nicht gegen geltendes Recht, insbesondere das UWG, das Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht sowie Jugendschutzbestimmungen verstoßen. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen rechtswidriger Werbeinhalte frei; § 3 Abs. 3 lit. d gilt entsprechend.
- (3)Der Auftragnehmer ist berechtigt, Inhalte abzulehnen oder zu entfernen, die offensichtlich gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen oder die das öffentliche Ansehen des Auftragnehmers oder der jeweiligen Plattform beeinträchtigen könnten.
- (4)Eine bestimmte Reichweite, eine bestimmte Klick-, Impression- oder Conversion-Zahl ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
ZG Studio UG (haftungsbeschränkt)
Rohmen 37, 52525 Heinsberg
Geschäftsführer: Christian Zaunbrecher, Luca Simon Gugelsberger
Amtsgericht Köln, HRB 124156
USt-IdNr.: DE456911567 · W-IdNr.: DE456911567-00001
l3c-studio.de
Rohmen 37, 52525 Heinsberg
Geschäftsführer: Christian Zaunbrecher, Luca Simon Gugelsberger
Amtsgericht Köln, HRB 124156
USt-IdNr.: DE456911567 · W-IdNr.: DE456911567-00001
l3c-studio.de
Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Bereich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.